Bei einer Veranstaltung, die wie diese GEKE-Jubiläumstagung ganz wesentlich von Theologen und Theologinnen für Theologen und Theologinnen organisiert wird, ist ein Jurist eine eher seltene Erscheinung. Doch eröffnet sich so die Gelegenheit, gewisse juristische Bezüge bei dem Thema der politischen Wertediskussion anzusprechen und dabei auch Erfahrungen aus 25 Jahren in europäischen Diensten, genauer gesagt für den Gerichtshof der Europäischen Union, einzubringen.
Anders als es auf den ersten Blick scheinen mag, haben die Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa und die Europäische Union vieles gemein. Beide sind entstanden aus der Erfahrung spaltender bzw. zerstörender Ereignisse. Mit der Leuenberger Konkordie sollten die kirchlichen Spaltungen, die sich bei den reformatorischen Kirchen ergeben hatten, überwunden und die «Verwerfungen», wie sie in manchen Bekenntnisschriften enthalten waren, zurückgenommen werden. Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus der dann die Europäische Union hervorgegangen ist, sollten Feindschaft und Krieg zwischen europäischen Staaten abgeschafft und die alten Ressentiments endlich bezwungen werden.
Dazu sollte nicht nur Trennendes zusammengeführt, sondern auch Neues geschaffen werden. So wurde mit der Leuenberger Konkordie 1973 «Kirchengemeinschaft» erklärt und verwirklicht. Kirchengemeinschaft bedeutet, so heisst es in der Konkordie, dass «Kirchen verschiedenen Bekenntnisstandes aufgrund der gewonnenen Übereinstimmung im Verständnis des Evangeliums einander Gemeinschaft an Wort und Sakrament gewähren und eine möglichst große Gemeinsamkeit in Zeugnis und Dienst an der Welt erstreben».[1] Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft die gegenseitige Anerkennung der Ordination und die Ermöglichung der Interzelebration einschliesst.[2] Was die europäische Einigung betrifft, so sprechen die Römischen Verträge von 1957 ganz zu Anfang und damit auch bedeutungsmässig an erster Stelle davon, die «Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen».[3] Im Vertragstext heisst es, dass es Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist, durch die «Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens […] und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind».[4] Auch die gegenseitige Anerkennung von behördlichen Massnahmen oder beruflichen Qualifikationen spielte von Anfang an eine bedeutende Rolle.
Gemeinsam haben GEKE und Europäische Union ferner, dass sie den Begriff «Europa» im Namen führen, obwohl sie nicht für sich in Anspruch nehmen können, ganz Europa zu repräsentieren, was gerade hier in der Schweiz mit Blick auf die EU nicht unerwähnt bleiben sollte.
Bei ihren «Gründungsmythen» weisen Leuenberger Kirchengemeinschaft und Europäische Union somit bedeutsame Gemeinsamkeiten auf. Indes haben es Gründungsmythen so an sich, dass sie den Blick in die Vergangenheit schweifen lassen, in unserem Fall weit in das 20. Jahrhundert zurück. Die Möglichkeit, zurückblicken zu können, zeugt sicherlich von der Beständigkeit und der Güte der damals getroffenen Entscheidungen. Je länger die Zeiträume sind, die so überblickt werden, desto wichtiger wird es aber auch, sich der damaligen Motive neu zu vergewissern. Denn jede Gründung hat ein sozio-politisches und kulturelles Umfeld, von dem sie Impulse empfängt und in das hinein sie wirken will. Es ist von daher begrüssenswert, die damaligen Motive von Zeit zu Zeit in Erinnerung zu rufen und im Hinblick auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse zu bedenken. Das führt zu unserem Thema der Werte, denn die Werte der Gründungszeit finden sich in den Gründungsmotiven wieder und jede aktuelle Diskussion ist somit Teil des Prozesses der Vergewisserung der Gründungsmotive bzw. dient ihrer Aktualisierung und Fortentwicklung.
Der Begriff der Werte kommt in den europäischen Gründungsverträgen von 1957 nicht vor. In den Änderungsverträgen von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2001) ist gelegentlich von den «gemeinsamen Werten der Europäischen Union» die Rede, ohne dass aber diese Werte näher bestimmt oder gar definiert worden wären.[5] Erst seit der letzten grossen Änderung der europäischen Verträge, d. h. mit dem Vertrag von Lissabon (2007), der 2009 in Kraft getreten ist, ist das anders. Es wurde eine Bestimmung geschaffen, die eine Auflistung der «Werte, auf die sich die [Europäische] Union gründet» enthält.[6] Diese Werte, so heisst es dort, sind «die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.»
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2007) enthält eine ähnliche Auflistung von Werten. Zudem wird dort ausdrücklich Solidarität als einer dieser Werte genannt.[7]
Damit lässt sich sagen, dass die Wertediskussion auf der Ebene der Europäischen Union zu fassbaren Resultaten bzw. verbindlichen Festlegungen geführt hat. Diese Resultate bzw. Festlegungen sind auf einem sehr hohen normativen Niveau angesiedelt, nämlich im sogenannten Primärrecht, d. h. dem Recht, an dem sich das weitere, Sekundärrecht genannte Recht, orientieren muss.
In vielen offiziellen Verlautbarungen ist davon die Rede, diese Werte zu kommunizieren und so ihre Verbreitung und Akzeptanz zu fördern. Daran ist kritisiert worden, dass dies ein top-down Ansatz sei, der in einer gewissen Spannung stünde zu den ansonsten häufig anzutreffenden Aussagen der EU-Organe, wonach die europäischen Werte durch öffentlichen Diskurs und zivilgesellschaftliche Beteiligung konturiert werden sollen.[8] Zugespitzt formuliert: Einerseits gäbe es die Werte schon und sie müssten nur noch kommuniziert werden, andererseits sollten sie durch zivilgesellschaftlichen Diskurs erst gefunden werden. Indes scheint eine solche Spannung unvermeidlich und einer jeden Wertediskussion inhärent. Denn es handelt sich letztendlich um ein Wechselspiel und um gegenseitige Beeinflussung. Die Verschriftlichung von Werten in den EU-Verträgen oder in der Grundrechtecharta beeinflusst die Diskussionen in Wissenschaft und Zivilgesellschaft; umgekehrt wirken diese Diskussionen zurück auf allfällige Neuformulierungen in den offiziellen Texten und auf die Anwendung dieser Werte in der Praxis.
Es macht schliesslich wenig Sinn, umfängliche Wertelisten in Rechtstexten zu haben, wenn die Menschen diese Werte nicht teilen. Desgleichen ist es auch nicht sinnvoll, die Werte, die die Menschen teilen, nicht in offiziellen Texten festzuhalten, zumal eine solche Verschriftlichung auch identitätsbildende bzw. -fördernde Wirkungen hat.
Eine weitere Beobachtung betrifft den Umstand, dass im Laufe der Zeit verschiedene Werte im Vordergrund standen. So haben Untersuchungen ergeben, dass etwa zur Zeit des Beitritts der mittel- und osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union, d. h. zu Beginn des Jahrhunderts, der Wert der Solidarität besonders sichtbar war.[9] Später waren es dann Werte, die einen Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise, der Zunahme der Migration oder der Covid-19 Pandemie aufweisen. Darüber hinaus haben Aspekte, die in Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit stehen, besondere Aufmerksamkeit erfahren.
Rechtsstaatliche Werte sind auch heute sehr präsent. Dabei geht es um Aspekte wie die rechtmässige Ausübung von Hoheitsgewalt, wirksamen Rechtsschutz durch unabhängige und unparteiische Gerichte, Beachtung der Gewaltenteilung.[10] Diese Aspekte weisen einige Besonderheiten auf. Zunächst einmal sind sie institutionenbezogen; sie beziehen sich auf staatliche Strukturen und Verfahren. Andere Werte wie vor allem die Grundrechte beziehen sich zuallererst auf die Handlungssphäre der einzelnen Person, die sie erweitern und vor ungerechtfertigten Eingriffen schützen sollen.
Die politische Diskussion um rechtsstaatliche Werte ist darüber hinaus in weiten Strecken EU-intern, insoweit sie rechtsstaatliche Defizite in einigen Mitgliedstaaten betrifft. Zur Behebung dieser Defizite hat die Europäische Union eine Reihe von Instrumenten zur Förderung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit entwickelt, die sogenannte «rule of law toolbox».[11] Zu den Instrumenten dieser toolbox gehören neben Überwachungs- und Präventionsmechanismen auch Durchsetzungsmechanismen. Überwachungs- und Präventionsmechanismen sind bspw. das sogenannte EU-Justizbarometer oder verschiedenerlei Dialoge. Durchsetzungsmechanismen sind gerichtliche Verfahren sowie – neuestens – haushaltsrechtliche Massnahmen.[12] Ausserdem erstellt die Europäische Kommission nunmehr jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit.[13] Das alles hat zu einer erheblichen Binnenausdifferenzierung des Wertes der Rechtsstaatlichkeit geführt.
Zugleich bedeutet das, dass sich die europäische Wertediskussion hier auf Europa im Sinne des in der Europäischen Union verfassten Europas bezieht und nicht so sehr auf Europa als geographischem Begriff, der die Schweiz mit einbezieht.
Andere Werte werden demgegenüber zumeist als europäische Werte im Sinne gemeineuropäischer Werte oder gar globaler Werte verstanden. So ist in der Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu den Beziehungen EU-Schweiz von «gemeinsamen Werten» die Rede,[14] oder, an anderer Stelle, von «European values», für die die Schweiz und die Europäische Union gemeinsam eintreten.[15] Letztendlich ist das nicht überraschend im Hinblick darauf, dass sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Schweiz dem Europarat angehören und die Werte der Strassburger Menschenrechtskonvention (1950) teilen.
Diese Werte besitzen zudem einen hohen Abstraktionsgrad, und zwar auch insoweit, als sie eine rechtliche Form erhalten haben. Das führt dazu, dass es nicht immer leicht ist, konkrete, auf eine spezifische Situation bezogene Schlussfolgerungen aus ihnen abzuleiten.
Denn es besteht oftmals Einigkeit im Prinzip, in dem Sinne, dass alle für die Wahrung der Menschenrechte, für Solidarität und für Rechtsstaatlichkeit eintreten wollen. Indes gibt es viel Uneinigkeit bei der Umsetzung und Anwendung in der Praxis. Strittig ist vor allem zweierlei: Zum einen, wie weit reicht ein Wert, d. h. was alles umfasst bspw. die Wahrung der Menschenrechte oder was genau meint Demokratie? Zum anderen, was passiert, wenn ein Wert mit anderen Werten konkurriert; kann er dann übergangen oder eingeschränkt werden?
Lassen Sie mich das anhand von zwei Beispielen illustrieren, die auch das Zusammenspiel von Politik und Jurisprudenz aufzeigen.
Das erste Beispiel betrifft die sogenannten Rechtsstaatsverfahren in Bezug auf Polen. Dabei handelt es sich um Klagen, die von der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben wurden und die Missstände bei der Beachtung des Rechtsstaatsprinzips betrafen. Polen hatte eine Reihe von Massnahmen im Justizwesen beschlossen und umzusetzen begonnen. Diese Massnahmen dienten, so die Analyse der Europäischen Kommission, der Entfernung unliebsamer Richterinnen und Richter durch Verringerung des Pensionsalters, durch Umstrukturierungen und Versetzungen; hinzu kamen Änderungen im Ernennungsprozess neuer Richterinnen und Richter. Dagegen gab es Widerstand in Polen, auch in der Justiz selbst, und von Brüssel.
Nach den EU-Verträgen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen wirksamen Rechtsschutz in den Bereichen, für die EU-Recht gilt, zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Die Kommission kann, wenn sie der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat diese Verpflichtung nicht hinreichend erfüllt, Klage in Luxemburg erheben, eine sogenannte Vertragsverletzungsklage. Das tat die Kommission, aus der Erwägung heraus, dass ohne eine unabhängige Justiz kein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Sie stützte sich dabei ganz ausdrücklich auf den gemeinsamen Wert der Rechtsstaatlichkeit.
Diese Verfahren beschritten nicht nur juristisches Neuland, insoweit mit ihnen die Beachtung von Werten eingefordert wurde. Sie waren und sind für die Europäische Union auch insofern von nicht zu unterschätzender Bedeutung, als die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien eine wichtige Grundlage für das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes und des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet.[16] Das Vorhandensein gegenseitigen Vertrauens ist ebenfalls sehr wichtig. Wenn die Mitgliedstaaten nicht mehr davon ausgehen können, dass in den anderen Mitgliedstaaten rechtsstaatliche Verhältnisse herrschen, dann besteht die Gefahr, dass das europäische Rechtsgebäude in Schieflage gerät.
In der Folge ist Polen mehrfach vom Europäischen Gerichtshof verurteilt worden.[17] Im Anschluss daran gab es Anlass zur Sorge, dass die Regierung die Urteile nicht beachten würde. Nun hat vor kurzem die (bisherige) Opposition die Parlamentswahlen gewonnen und es besteht somit Hoffnung, dass es bald zu einem Regierungswechsel kommt und dann auch zu einer europafreundlicheren Politik.
Jenseits aller juristischen Feinheiten zeigen diese Verfahren, dass man viel und lange diskutieren kann, sei es auf akademischen Foren oder, wie beschrieben, in gerichtlichen Beratungszimmern. Letztlich kommt es jedoch darauf an, dass die betroffenen Menschen diese Werte für sich annehmen. Das soll die Rolle und Wichtigkeit der akademischen oder juristischen Diskussion nicht schmälern. Doch ohne eine solche Akzeptanz sind alle Bemühungen wenig aussichtsreich.
Das zweite Beispiel, ebenfalls sehr aktuell, zeigt die Wertediskussion aus einer ganz anderen Perspektive. Es geht um folgende Situation, in der der zeitliche Ablauf eine wichtige Rolle spielt. Im Jahre 2015 ersucht eine Familie aus dem Irak um internationalen Schutz in den Niederlanden. Asylverfahren dauern, wie man weiss, einige Zeit, und die darauffolgenden Gerichtsverfahren, wenn die Antragsteller alle Rechtsmittel ausschöpfen, ebenfalls. 2018, also drei Jahre später, werden die Asylanträge endgültig abgelehnt. Die beiden Töchter dieser Familie waren bei der Ankunft in Europa 10 bzw. 12 Jahre alt. Sie stellten daraufhin Folgeanträge auf internationalen Schutz. Als diese Ende 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, erheben sie Klage, über die ein niederländisches Gericht im Sommer 2021 verhandelt. Inzwischen sind die beiden Töchter 15 bzw. 17 Jahre alt und haben mehr als fünf Jahre in den Niederlanden gelebt.
Während dieser Zeit gehörten sie einer Gesellschaft an, in der die Gleichstellung der Geschlechter einen Wert darstellt. Die Töchter machen geltend, dass sie in der identitätsbildenden Lebensphase in den Niederlanden gelebt und dabei die Werte, Normen und Verhaltensweisen ihrer niederländischen Altersgenossen übernommen hätten. Im Falle einer Rückkehr in den Irak wäre es ihnen unmöglich, sich an die dortigen Werte, Normen und Verhaltensweisen anzupassen. Ausserdem würde die Ausübung der in den Niederlanden genossenen Freiheiten sie im Irak der Gefahr der Verfolgung aussetzen. Daher würden sie internationalen Schutz benötigen.
Nun sieht das europäische Asylrecht als eines der Kriterien für internationalen Schutz vor, dass jemand einer bestimmten Gruppe angehört, deren Mitglieder einen gemeinsamen, unveränderlichen Hintergrund haben oder die derart bedeutsame Identitätsmerkmale aufweisen, dass von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, auf sie zu verzichten.[18]
Das niederländische Gericht ist sich nicht sicher, wie zu entscheiden ist. Es macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, in Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof anzufragen, wie die betreffenden Vorschriften des europäischen Asylrechts auszulegen sind.[19]
Zu entscheiden ist, ob – vereinfachend gesagt – «europäische» Werte, Normen und Verhaltensweisen, die Drittstaatsangehörige durch ihren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat während eines beträchtlichen Teils ihrer identitätsbildenden Lebensphase übernehmen, als gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann, anzusehen ist bzw. derart bedeutsame Identitätsmerkmale darstellen, dass von den Betroffenen nicht verlangt werden kann, auf sie zu verzichten.
Dieses – derzeit noch anhängige – Verfahren zeigt eine ganz andere Perspektive der Wertediskussion auf, nämlich eine Situation, in der es nicht um die Frage geht, auf welche Werte sich unsere Gesellschaft gründet und wie weit darüber Einigkeit besteht. Denn hier stehen die europäischen Werte nicht in Frage. In Frage steht vielmehr, wie diese Werte in der Wirklichkeit entfaltet werden können und sollen.
Es wird Ihnen aufgefallen sein, dass die Kriterien für das Asylrecht sehr kompliziert formuliert sind. Aber die Rechtstexte spiegeln das Ergebnis der politischen Wertediskussion wider, einschliesslich der nicht selten mühsamen Suche nach Kompromissen. Nun ist es nicht Aufgabe der Gerichte, die Werte zu bestimmen. Das ist Sache der politischen Organe und der gesellschaftlichen Akteure im Rahmen der demokratischen Prozesse. Den Gerichten obliegt es dann, mitzuhelfen, die gemeinsame Zukunft dementsprechend zu gestalten.
Die GEKE hat im Laufe der Zeit zur Wertediskussion immer wieder beigetragen. Ein wichtiges Dokument ist der Text mit dem Titel «Miteinander für Europa. 100 Jahre Ende des Ersten Weltkrieges: Gemeinsames Erinnern für die Zukunft». Er wurde von der GEKE an ihrer Vollversammlung 2018 in Basel beraten und verabschiedet und als Teil der Anhänge des Abschlussberichts veröffentlicht.[20] In diesem Text geht es nicht nur um die Erinnerung an eine schwere Vergangenheit, sondern wird gerade auch die gemeinsame Zukunft in den Blick genommen. Die evangelischen Kirchen werden aufgerufen, die Möglichkeit zum Aufbau gerechter Strukturen wahrzunehmen. Der Text schliesst mit dem Hinweis auf das Prophetenwort: «Suchet der Stadt Bestes» (Jer. 29,7), das dabei vor Augen stehen werde und das zudem das Leitwort unserer heutigen Veranstaltung ist.
Gemeinsame Zukunft betrifft immer auch die Weitergabe gewonnener Erkenntnisse, so dass aus dem tradierten Wissen Tradition wird. Daran ist gerade der Europäischen Union viel gelegen, wie ein letzter Hinweis bekräftigen möge: Seit einigen Jahren organisieren die europäischen Institutionen europaweit einen sogenannten «Back to School» Tag. An diesem Tag, meist ist es der Europatag am 9. Mai, gehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Europäischen Institutionen zurück in die Schulen, die sie früher besucht haben, um mit den jetzigen Schülerinnen und Schülern über ihre Erfahrungen, ihren beruflichen und persönlichen Weg in Europa zu sprechen – und damit auch, um die Werte, auf die sie sich gründen, weiterzugeben.
[1] LK (Leuenberger Konkordie), Punkt 29.
[2] LK, Punkt 33.
[3] 1. Erwägungsgrund in der Präambel zum EWGV 1957.
[4] Art. 2 EWGV 1957.
[5] Siehe Art. J.1 Abs. 2 EUV i.d.F. von Maastricht: «Wahrung der gemeinsamen Werte» als eines der Ziele der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik; ebenso Art. J.1 Abs. 1 EUV i.d.F. von Amsterdam; Art. 7d EUV i.d.F. von Amsterdam für den Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse «innerhalb der gemeinsamen Werte der Union» einnehmen; Art. 27a EUV i.d.F. von Nizza: Wahrung der «Werte der gesamten Union» als Ziel sog. verstärkter Zusammenarbeit. – Siehe auch Wim Weymans, A Critical History of the Use of ‘European Values’, in: Regina Polak/Patrick Rohs (ed.), Values – Politics – Religion: The European Values Study, Springer (Open Access) 2023, S. 95 ff. (108 ff.).
[6] Art. 2 EUV [geltende Fassung].
[7] Siehe 2. Erwägungsgrund in der Präambel zur EU-Grundrechtecharta.
[8] Siehe die Studie «Values in the EU policies and discourse. A first assessment», von Oriane Calligaro, Ramona Coman, François Foret, François Heinderyckx, Tetiana Kudria, Alvaro Oleart Perez-Seoane, in: Les Cahiers du Cevipol [Centre d’étude de la vie politique] 2016/3, S. 11 f., 26. Im Internet : https://www.cairn.info/revue-les-cahiers-du-cevipol-2016-3.htm.
[9] Ebda., S. 24.
[10] Siehe auch die Definition von «Rechtsstaatlichkeit» in Art. 2 lit. a Verordnung (EU, Euratom) 2092/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. EU 2020, L 433 I, S. 1): «‘Rechtsstaatlichkeit’ bezeichnet den in Art. 2 EUV verankerten Wert der Union. Dieser umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die transparente, rechenschaftspflichtige, demokratische und pluralistische Gesetzgebungsverfahren voraussetzen, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes – einschließlich des Zugangs zur Justiz – durch unabhängige und unparteiische Gerichte, auch in Bezug auf Grundrechte, der Gewaltenteilung und der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Rechtsstaatlichkeit ist so zu verstehen, dass auch die anderen in Art. 2 EUV verankerten Werte und Grundsätze der Union berücksichtigt werden.»
[11] Siehe https://commission.europa.eu/system/files/2023-07/112_1_52675_rol_toolbox_factsheet_en.pdf.
[12] Siehe im Einzelnen die Studie «Schutz der gemeinsamen Werte der EU innerhalb der Mitgliedstaaten. Ein Überblick über die Überwachungs-, Präventions- und Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene», erarbeitet vom EPRS (Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments), PE652.088, September 2020. Im Internet: https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EPRS_STU(2020)652088.
[13] Neuestens COM(2023) 800 endg. im Internet https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52023DC0800.
[14] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2023 zu den Beziehungen EU-Schweiz (2023/2042(INI)): «A. in der Erwägung, dass die EU und die Schweiz auf politischer und kultureller Ebene enge, gleichgesinnte Verbündete sind, mit gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Minderheitenschutz, sozialer Gleichheit sowie soziale und ökologische Nachhaltigkeit; […]»; im Internet https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0345_DE.html. Dabei wird auch die Rechtsstaatlichkeit miterwähnt, aber eben nicht in der Binnenausdifferenzierung, die sie in der Europäischen Union erfahren hat.
[15] Draft Opinion of the Committee on Culture and Education on EU-Switzerland relations, vom 30. März 2023. Es heisst dort: “[…] Believes that the EU and Switzerland should stand united to pursue, promote and protect European values, including democracy, academic freedom and the right to education.” Im Internet https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/CULT-PA-745540_EN.pdf.
[16] Siehe bspw. EuGH Gutachten 2/13 (EMRK-Beitritt II), ECLI:EU:C:2014:2454, Rz. 168, 191.
[17] Beginnend mit EuGH C-619/18, ECLI:EU:C:2019:531 – Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (GK); C-192/18, ECLI:EU:C:2019:924 – Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (GK); C-585/18 e.a., ECLI:EU:C:2019:982, A. K. e.a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (GK). Neuestens EuGH C-204/21, ECLI:EU:C:2023:442 – (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (GK). Hinzu kommt eine Vielzahl von Vorabentscheidungsersuchen polnischer Gerichte.
[18] Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. EU 2011, L 337, S. 9), bestimmt: «(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: […] d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.»
[19] EuGH, C-646/21 – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, anhängig, Schlussanträge vom 13. Juli 2023.
[20] GEKE, «Miteinander für Europa. 100 Jahre Ende des Ersten Weltkrieges: Gemeinsames Erinnern für die Zukunft», in: Mario Fischer und Kathrin Nothacker (Hrsg.), «Befreit – Verbunden – Engagiert». Evangelische Kirchen in Europa. Dokumentationsband der 8. Vollversammlung der GEKE vom 13.–18. September 2018 in Basel (Schweiz), Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2019, S. 65–72. Im Internet https://www.leuenberg.eu/download/general-assembly-basel-2018/?wpdmdl=322&ind=1601546133016.
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