«Der Leib als Gabe» – Organspende

10 Fragen - 10 Antworten der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz

Frage 1: Werden zu wenig Organe gespendet?

Im März 2013 hat der Bundesrat den Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» lanciert. Damit reagiert er auf ein wachsendes Missverhältnis in der Medizin: der ungefähr gleichbleibenden Zahl von Organspenderinnen und -spendern steht die wachsende Gruppe von Patientinnen und Patienten gegenüber, die ein Organ benötigen. Zwar wurden 2017 mehr Organe gespendet und implantiert als je zuvor (von 145 verstorbenen und 137 Lebendspenderinnen und -spendern wurden 577 Organe verpflanzt) und die Anzahl der Personen auf der Warteliste ist gegenüber dem Vorjahr rückläufig (689 gegenüber 725 Personen). Aber diese Zahlen sind einerseits starken Schwankungen unterworfen und andererseits erreichte die Gruppe derer, die aus gesundheitlichen Gründen (auch aufgrund der langen Wartezeit) nicht

berücksichtigt wurden, ihren höchsten Stand (789 Personen). Vor diesem Hintergrund will der Bundesrat mit seinem Aktionsplan die Spendenrate Verstorbener um etwa ein Drittel von bisher 13 auf 20 Personen pro Million Einwohnerinnen und Einwohner erhöhen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Strategie, von der derzeit im Gesetz festgeschriebene erweiterte Zustimmungslösung auf die Widerspruchslösung umzustellen.

Frage 2: Welche Organe können gespendet werden?

Bei der Organspende wird zwischen Spenden von hirntoten, herztoten und lebenden Personen unterschieden. Hirntoten können alle transplantierbaren Organe, Gewebe und Zellen entnommen werden, bei Herztoten ist das Herz ausgenommen. Lebendspenden beschränken sich auf jene Körperteile, die das Weiterleben der Spenderin oder des Spenders nicht gefährden. Während die Spenden verstorbener Personen strenger Anonymität unterliegen, wird bei der Lebendspende zwischen der gerichteten Spende für Familienmitglieder oder Freunde und der nicht-gerichteten (altruistischen) anonymen Spende für fremde Personen unterschieden.

Am häufigsten werden in der Schweiz Gewebe transplantiert, gefolgt von Organen und schliesslich Blutstammzellen. Gewebetransplantate sind Augenhornhäute, Knochen, Amniomembranen (Hornhautersatz aus der Plazenta), Herzklappen, Gefässe, Haut, Gehörknöchelchen, Knochenmark und Blut; zu den Organtransplantaten zählen Nieren, Lebern, Lungen, Herzen, Bauchspeicheldrüsen, Inselzellen (Pankreas) und Dünndärme. Blutstammzellen werden am häufigsten aus eigenen Zellen (autogen) gewonnen, gefolgt aus Zellen von Verwandten und schliesslich von fremden Personen (allogen).

Frage 3: Was bedeutet es, mit einem fremden Organ zu leben?

Der Entscheidung, die eigenen Organe zu spenden, steht die andere Entscheidung gegenüber, mit einem fremden Organ weiterleben zu wollen. Eine nüchterne technische oder Nutzensicht verkennt die gravierenden Einschnitte, die mit einer solchen Entscheidung auf beiden Seiten verbunden sind. Wie die Verpflanzung eines Organs von einem in einen anderen Körper wahrgenommen wird, hängt von dem transplantierten Körperteil ab. Die Herzverpflanzung bildet nach wie vor grösste Herausforderung, weil kein anderes Organ sowohl medizinisch als auch symbolisch für das Lebendig-Sein an sich steht. Das andere Herz macht nach seiner Verpflanzung das eigene Weiterleben möglich, hält den eigenen Blutkreislauf in Gang und ist spürbar mit jedem Pulsschlag. Es fühlt sich genauso an, wie das alte Herz, das die Funktion verweigerte. Nur beim Blick in den Spiegel verrät die lange Narbe auf dem Brustkorb, dass zwischen dem Vorher und Heute etwas Entscheidendes passiert ist. Die paradoxe Einsicht, dass der eigene Tod nur durch den Tod  einer oder eines anderen verhindert werden konnte, wird heute gerne kleingeredet oder ausgeblendet. Eine solche funktionalistische Sicht, die ausschliesslich auf das medizinische Resultat setzt, wird der Zumutung für die mit einem fremden Organ Lebenden nicht gerecht. Auch für sie stellt sich das Problem der Integrität des eigenen Leibes angesichts des existenziellen Angewiesenseins auf das fremde, gewissermassen adoptierte Organ. Umso unverzichtbarer ist die Gewissheit, nicht mit einem Organ weiterzuleben, das einer Person ohne ihre ausdrückliche Zustimmung oder gar gegen ihren Willen entnommen wurde.

Frage 4: Was ist die Zustimmungslösung?

Die Diskussion um die Zustimmungs- und Widerspruchslösung betrifft die Organspende von verstorbenen Personen. Mit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 1. Juli 2007 wurde die erweiterte Zustimmungslösung für die Organspende schweizweit eingeführt.

Demgemäss dürfen einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat und der Tod festgestellt worden ist. Die Zustimmung zur Organentnahme nach dem Tod wird mit der Spendekarte dokumentiert. Auf dieser können auch die zur Spende freigegebenen Organe, Gewebe und Zellen detailliert genannt werden oder welche Vertrauensperson im Todesfall die Entscheidung über eine Organspende treffen soll. Schliesslich erlaubt die Karte auch den Vermerk über die grundsätzliche Ablehnung einer Spende. Erweitert» wird die Zustimmungslösung genannt, weil bei einer fehlenden Willensbekundung die nächsten Angehörigen mit entscheiden dürfen. Wissen diese von keiner Erklärung der verstorbenen Person, können sie einer Entnahme zustimmen.

Der Gesetzgeber fügt hinzu: «Sie haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.» Mit der ausdrücklichen Zustimmung zur Organentnahme durch die betroffene Person oder ihre Angehörigen wird dem Schutz der Integrität der Person über ihren Tod hinaus Rechnung getragen. Auch wenn die Organe, Gewebe und Zellen für die verstorbene Person nutzlos geworden sind und für andere lebensrettend sein können, gehören sie weiterhin zu dieser Person, die über den Tod hinaus durch das Recht geschützt wird.

Frage 5: Was ist die Widerspruchslösung?

Die Widerspruchslösung galt in den meisten kantonalen Regelungen vor Einführung des nationalen Transplantationsgesetzes. Sie fragt nicht nach dem zu Lebzeiten dokumentierten Willen einer Person. Vielmehr genügt ihr die Auskunft, dass eine Person einer Körperspende nicht explizit widersprochen hat. Entsprechend plädieren die Initianten der Widerspruchslösung für eine Änderung von Art. 119a, Abs. 4 Bundesverfassung: «Die Spende von Organen, Geweben und Zellen einer verstorbenen Person zum Zweck der Transplantation beruht auf dem Grundsatz der vermuteten Zustimmung, es sei denn, die betreffende Person hat zu Lebzeiten ihre Ablehnung geäussert.» Diese Formulierung enthält zwei entscheidende Änderungen: Erstens wird das Fehlen einer ausdrücklichen Ablehnung als stille Zustimmung zur Körperspende erklärt. Und zweitens soll – anders als bei der Zustimmungslösung – nur die Ablehnung der betroffenen Person zählen. Man hofft, mit diesem engen Einspruchsrecht die Zahl der Organspenden in der Schweiz zu erhöhen. Dafür wird eine Schwächung des Persönlichkeitsschutzes über ihren Tod hinaus bewusst in Kauf genommen.

Frage 6: Wie ist die Widerspruchslösung zu bewerten?

Die Widerspruchslösung beruht auf der Annahme, dass die meisten Menschen Organspenderinnen bzw. -spender wären, wenn sie ihre Haltung dokumentiert hätten. Die Unterstellung funktioniert nur, weil die Betroffenen in der entscheidenden Situation nicht mehr gefragt werden können. Damit widerspricht sie fundamental den besonders in der Medizin so zentralen Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechten. Auf der Schwelle des Todes scheinen diese Schutzrechte zu bröckeln.

Hinter der Nützlichkeitsperspektive von Politik und Medizin versteckt  sich ein grundsätzlicher Wandel des Verständnisses von der Einheit der Person. Es entsteht der Eindruck, als gehe der Körper einer Person in den Besitz der Gemeinschaft über, sobald er dieser Person seinen Dienst verweigert. Tatsächlich  kommen  die  moralisch  hochgerüsteten Organspende-Kampagnen  einer  solchen  Pflicht  gegenüber  der Gemeinschaft  gefährlich  nahe. Die Spende verliert damit ihren freiwilligen Charakter und wird zu einem Automatismus, der die Rechte über den eigenen Körper systematisch verletzt und aushöhlt. Es widerspricht den rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn die Integrität der Person nur noch dann unangetastet bleibt, solange ihr Schutz aktiv geltend gemacht wird. Die Widerspruchslösung droht auf eine Pflicht zur Entäusserung des eigenen Körpers an die Gemeinschaft hinauszulaufen. Der Preis dafür ist eine Entwertung und unter Umständen sogar  Entwürdigung der Körperlichkeit der gestorbenen Menschen.

Frage 7: Wer soll über die Spende entscheiden?

Die Widerspruchslösung setzt auf die Nicht-Entscheidung von Verstorbenen. Sie erklärt eine fehlende Ablehnung automatisch als schweigende Zustimmung. Mit dieser Deutung wird das liberale Freiheitsverständnis auf den Kopf gestellt. Denn Freiheit zeigt sich zuerst negativ in dem Verbot, dass sich Dritte der eigenen Person und ihres Körpers bemächtigen dürfen. Die Widerspruchslösung macht aus dem eigenen Spenden ein fremdes Nehmen. Gespendet werden kann nur das, worüber eine Spenderin oder ein Spender auch verfügen kann.

Das Subjekt einer Körperspende kann folglich nur die Person sein, die in diesem Köper existiert und deshalb darüber entscheiden kann. Aus Sicht des liberalen Freiheitsverständnisses und im Blick auf die Eigenart der Gabe kommt bei der Organspende ausschliesslich die freiwillige Zustimmung in Betracht. Die Ausweitung der Zustimmungsberechtigung auf die Angehörigen gilt nur unter der Voraussetzung, dass diese im Interesse der verstorbenen Person entscheiden. Deshalb soll bei der Widerspruchslösung das stellvertretende Einstehen der Angehörigen für die Interessen der verstorbenen Person ausgeschlossen werden.

Frage 8: Muss ich mich entscheiden?

Menschen die auf das Organ eines anderen angewiesen sind, befinden sich zumeist in einer lebensbedrohlichen Situation. Eine Organspende ist für sie häufig die letzte und einzige Rettung. Dieses Wissen belastet die Entscheidung über die eigene Organspende. Zweifellos könnte unsere Gesellschaft ohne die gegenseitige Empathie und Solidarität  der Bürgerinnen und Bürger nicht bestehen. Daraus folgt aber nicht, dass sich die Bürgerinnen und Bürger auch gegenseitig ihre Organe schulden. Mehr noch, niemand ist verpflichtet, sich die Frage nach einer Organspende überhaupt zu stellen. Viele Menschen sträuben sich – aus welchen Gründen auch immer –, über ihren Tod nachzudenken. Deshalb ist für sie die Organspende kein Thema. Niemand darf sie dazu zwingen, sich zur Organspende verhalten zu müssen. Die Logik der Widerspruchslösung nötigt diese Menschen aber zu einer Entscheidung bzw. deklariert ihre Entscheid-Verweigerung als Zustimmung. Sofern einer Person der Umgang mit ihrem toten Körper nicht gleichgültig ist, zwingt die Widerspruchslösung zu einer expliziten Stellungnahme. Eine solche Entscheidungspflicht für oder gegen die Organspende schränkt die grundrechtliche Freiheit, die eigene Meinung zu äussern oder zu verschweigen, empfindlich ein.

Frage 9: Was sagt die Bibel zur körperlichen Integrität?

Niemand verdankt sein Leben sich selbst. Auch wenn die Persönlichkeit und körperliche Integrität einen besonderen rechtlichen Schutz geniessen, folgt daraus nicht, dass Menschen ihren Körper wie eine erworbene Sache besitzen. Selbst das säkulare Recht schränkt die Verfügungsmacht über den eigenen Körper ein. Der Respekt gegenüber der eigenen Leiblichkeit gilt umso mehr aus jüdisch-christlicher Sicht.

Das eigene Leben verdankt sich nicht ausschliesslich einer biologischen Weitergabe durch die Eltern, vielmehr ereignet sich in jeder Geburt ein göttlicher Schöpfungsakt. «Noch bevor ich geboren war, sahen mich deine Augen, in deinem Buch ist alles verzeichnet, die Tage waren  schon geformt, als noch keiner von ihnen da war.» (Psalm 139,16) Gemäss der Aufforderung des Paulus, «Verherrlicht also Gott mit eurem Leib!» (1. Korinther 6,20) betrifft der christliche Glaube nicht nur den menschlichen Geist, sondern den gesamten Leib. Jüdisch-christliche Augen schauen sozusagen durch die Brille des Glaubens auf ihren Leib und ihr Leben. Damit ist noch keine Entscheidung für oder gegen die Entäusserung der eigenen Organe gefällt, sondern die Perspektive genannt, aus der die Frage nach der Körperspende beantwortet werden muss.

Frage 10: Darf der Leib als Gabe Gottes gespendet werden?

Die biblischen Aussagen zur körperlichen Integrität bilden nur die eine Sicht auf die menschliche Existenz. Zugleich steht die Gabe des

Lebens für das Leben der anderen im Zentrum der christlichen Botschaft von Kreuz und Auferstehung. Die Bibel übernimmt das in der Antike bekannte Freundschaftsideal: «Niemand hat grössere Liebe als wer sein Leben einsetzt für seine Freunde.» (Johannes 15,13) Freilich geht es hier nicht um irgendeinen anonymen Altruismus, sondern um die tiefste persönliche Verbundenheit, die selbst vor dem Tod nicht haltmacht. Die Bibel und die christlichen Traditionen setzen der menschlichen Hingabe an die Mitmenschen keine Grenzen, sofern die Bereitschaft nicht aus eigennützigen Interessen erfolgt oder von anderen aufgezwungen wird. Sowohl die Gabe des eigenen Körpers als auch sein Schutz erfolgen stets im Gehorsam gegenüber Gott, dem Schöpfer, Bewahrer und Vollender allen Lebens. Sowohl die Selbsthingabe des eigenen Körpers als auch  die Verweigerung der Organspende aus Respekt gegenüber dem Geschenk des eigenen Lebens sind aus christlicher Sicht praktischer Gottesdienst, der durch keine moralische Norm und kein Gesetz geregelt oder ersetzt werden kann.

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