Die reformierte Kirche in der Schweiz in Worte fassen #1
Als "Religionsgemeinschaft von öffentlichem Interesse oder nach öffentlichem Recht" sind die reformierten Kirchen in der Schweiz (wieder einmal) mit der Artikulation ihrer Identität und den Bedingungen ihres öffentlichen Handelns konfrontiert. In dieser Artikelserie möchte ich die Herausforderungen dieser Artikulation erforschen - zumindest, um in meinem Verständnis der zeitgenössischen Situation voranzukommen. Dieser Artikel leitet die Reihe ein.
Diversifizierung der Überzeugungen in der Gesellschaft, Säkularisierung der öffentlichen Institutionen, Kampf der ehemaligen Mehrheitskirchen um ihre öffentliche Relevanz etc. Wir kennen diese Leier nur zu gut. Und sie enthält nicht nur Negatives. Sie weist auf die wichtigsten Früchte einer rechtlichen Umsetzung wichtiger Anliegen des 19. Jahrhunderts hin: die Integration der Religionsfreiheit in den Rechtsstaat - die Freiheit, nicht gezwungen zu werden, bestimmte Überzeugungen anzunehmen, und die Freiheit, nicht wegen der eigenen Überzeugungen gezwungen zu werden. Der Abschluss eines wichtigen Reifungsprozesses, der mit dem Religionsfrieden (16 Jahrhundert) begann.
In der Schweiz führte diese Grundsatzentscheidung nicht dazu, dass die Religion aus der öffentlichen Sphäre verdrängt wurde. Im Gegenteil, sie hat zu einer spannenden Ausgangslage geführt: die der Anerkennung von Religionsgemeinschaften im Namen des öffentlichen Interesses - eine Anerkennung, die dem Handeln religiöser Akteure in der öffentlichen Sphäre einen offiziellen Rahmen verleiht, der im Idealfall die Form einer Zusammenarbeit mit anderen Akteuren annimmt.
Zu dieser Thematik siehe, René Pahud de Mortanges und Erwin Tanner (Hrsg.), Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften nach schweizerischem Recht / Coopération entre État et communautés religieuses selon le droit SuisseZürich/Basel/Genf, Schulthess Verlag, 2005; René Pahud de Mortanges "Entre pluralisation religieuse et sécularisation. L'évolution récente de la reconnaissance étatique des communautés religieuses en Suisse", in Irène Becci, Christophe Monnot und Olivier Voirol (Hrsg.), Pluralismus und Anerkennung. Angesichts der religiösen VielfaltRennes, Presses Universitaires de Rennes, 2018, S. 121-131.
Auch wenn diese Konstruktion nach den Revisionen der Kantonsverfassungen nun schon seit rund 20 Jahren besteht, entfalten sich ihre Auswirkungen auf der Ebene der Selbstwahrnehmung der Kirchen allmählich: Wandel der Praktiken der Seelsorge in Folge der Entwicklung einer gesellschaftlichen Anerkennung der Bedeutung der Pflege der "spirituellen Dimension" des Menschen, Notwendigkeit der interreligiöse Zusammenarbeit für Aktivitäten von öffentlichem Interesse, Krise und Entwicklung der kultische Aktivitäten verstanden als öffentlicher Dienst.
Angesichts dieser Situation gehen die reformierten Kirchen in der Schweiz unterschiedliche Wege. Im Sinne eines unverbesserlichen Kantönligeists gibt jede Kantonalkirche ihre eigenen Antworten auf die verschiedenen Herausforderungen - nicht zuletzt, weil sie jedes Mal auf einen anderen rechtlichen Kontext reagieren.
Diese Haltung resultierte auf Bundesebene unter anderem in der Weigerung der reformierten Kirchen, die Charta für spezialisierte Seelsorge/Seelsorge im Gesundheitswesen (vorerst) zu unterzeichnen. Sie zeigt sich auch in den weitgehend widersprüchlichen Antworten angesichts der Entwicklung eines Angebots an sogenannten "säkularen" Feiern.
Diese Ausgangslage und ihre Auswirkungen in der Praxis konfrontieren die Kirchen und ihre Akteure und Akteurinnen damit, wie sie ihre eigene Tätigkeit definieren, und fragen sie auch danach, von wo aus sie diese definieren. Sie hinterfragt insbesondere die Definition von Praxis in dem Moment, in dem sie zu einer mit anderen Gruppen geteilten Praxis wird.
Diese Situation berührt im Kern die institutionellen und praktischen Gepflogenheiten der reformierten Kirchen in der Schweiz, insbesondere in den Kantonen, in denen sie historisch gesehen die Mehrheit darstellten.
Wie kann man sich selbst als Kirche verstehen (oder die Kirche, der man angehört, verstehen) in einem Kontext, in dem die öffentlichen Institutionen säkularisiert sind und der manchmal Formen der rechtlichen Anerkennung des Religiösen kennt?
Es geht nicht mehr nur darum, die Zusammenarbeit mit den Akteuren auszuhandeln, die zu einer säkularen Haltung verpflichtet sind (Sozialarbeiter, Lehrer usw.). Die Zusammenarbeit muss auch interreligiös/interkonfessionell sein. Wie kann man sich auf die Bedingungen der Zusammenarbeit beziehen?
Was muss in der gegenwärtigen schweizerischen Situation der Kirchen (in seiner Spannung zu den Kirchen, die sich im 19. Jahrhundert von ihm gelöst haben) noch angenommen und was muss verworfen werden?
Was bedeutet es in diesem Zusammenhang, Volkskirche (Eglise multitudiniste) zu sein? Kann man das überhaupt noch sein? Wenn nein, was tritt an ihre Stelle? Wenn ja, wie?
Voller Fragen - die ich mir auf jeden Fall stelle. Die ich nicht sofort beantworten kann.
Ich möchte eine konstruktive und proaktive Haltung entwickeln.
Ich möchte nicht hinter dem Zug herlaufen, sondern eine aktive Rolle bei der Interpretation der Spielregeln und der Sprache übernehmen, die unsere gegenwärtige Situation kennzeichnen.
Eine Klarstellung: Es handelt sich um eine von mehreren Interpretationsmöglichkeiten. Ich denke im Rahmen der reformierten Kirchen nach. Die Art von Frage, die ich hier aufzeige, stellt sich meiner Meinung nach jeder Religionsgemeinschaft, die als gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich anerkannt ist, oder jeder Religionsgemeinschaft, die eine aktive und engagierte Präsenz in der öffentlichen Sphäre haben möchte - wenn auch unter anderen Modalitäten und mit anderen Herausforderungen.
Selbst innerhalb des allgemeinen Rahmens der reformierten Kirchen ist meine eigene Position nicht verallgemeinerbar. Ich selbst bin tief geprägt vom Kontext der Eglise Evangélique Réformée du Canton de Vaud - und ich arbeite für die Eglise Evangélique Réformée de Suisse. Dies lenkt meine Überlegungen.
Ich kann nur eine von mehreren Perspektiven anbieten - in der Hoffnung, dass es mir gelingt, die Herausforderungen, die ich wahrnehme, klar zu artikulieren, mit dem Wunsch zu lernen und dem Risiko, Fehler zu machen. Ich hoffe, dass ich in meinen Wahrnehmungen angefochten werden kann.
Was diese Reihe betrifft: In den nächsten drei Artikeln möchte ich versuchen, einige zukunftsweisende (nicht unbedingt Revolutionäre) Elemente zu setzen. Dort will ich Folgendes ansprechen:
Als ich mich mit meinen Kollegen über diese Reflexion und meine Wahrnehmung der Ausgangslage austauschte, kam es zu einer Meinungsverschiedenheit:
Auf der einen Seite: die Behauptung, dass der Übergang zu einem System der Anerkennung von Religionsgemeinschaften für die reformierten Kirchen in der Schweiz nichts am Verständnis ihrer eigenen Praxis und Identität ändert. Im Grunde sind die theologischen Grenzen klar: Die rechtlichen Definitionen der Kirche als Religionsgemeinschaft haben keine theologische Bedeutung. Probleme und Widersprüche entstehen möglicherweise durch Verwechslungen von Ordnungen auf der praktischen Ebene und dadurch, dass die kirchlichen Akteure die klare Trennung zwischen ziviler Gerichtsbarkeit und theologisch-kirchlicher Ordnung, die der reformatorischen Theologie - insbesondere in ihrer Genfer Ausprägung - eigen ist, nicht angenommen haben. Folglich gilt aus theologischer und kirchlicher Sicht: Geht weiter, es gibt nichts zu sehen.
Auf meiner Seite: die Behauptung, dass man die Dinge nicht so gut auseinanderhalten kann. Zum Beispiel: Kann man völlig von der Tatsache absehen, dass die Praxis der Seelsorge und die Theologie, die diese Praxis zum Ausdruck bringt, in einem Kontext des privilegierten Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gedacht und gelebt wurde - ein Privileg, das lange Zeit auf der Grundlage des Konfessionalismus, also eines nicht-pluralistischen Rahmens, funktionierte? Kommen die Krisen des Augenblicks nicht gerade daher, dass man lange Zeit so tun konnte, als ob bestimmte Differenzierungen nicht vorgenommen werden müssten? Hatte dieses Als-ob - wenn es wirklich ein Als-ob und nicht ein Es-ist-so - wirklich keinerlei Auswirkungen auf die Theologie der Seelsorge, insbesondere auf ihren ideologischen Teil? Man könnte diese Frage mit anderen Themenbereichen erneut spielen – u.a. an der Behauptung dass die Schweiz nie ein Staatskirche stricto sensu gekannt hat (was einerseits für die Ebene des Bundes gilt, gilt meines Erachtens nicht für die kantonale Ebene).
Andererseits mache ich mir Gedanken über die Auswirkungen dessen, was ich als Theologe postuliere. Natürlich kann - und muss - ich aus der Perspektive des Kirchentheologen strukturierende Differenzierungen vorschlagen. Ich muss Grenzen nennen - auch, damit sie in Frage gestellt werden können. Aber wie kann man dies auf eine Weise tun, die unterstützen kann? - und nicht die Einzelnen vor unmögliche Anforderungen stellen, weil sie im Netz der vielfältigen Verpflichtungen und Gewohnheiten gefangen sind, die sie geerbt haben, die sie nicht gewählt haben, mit denen sie pragmatisch umgehen müssen, wo sie allein für die Grenzen verantwortlich sind, die theologisch zu ziehen sind?
Diese Fragen werden mich bei den weiteren Überlegungen und beim Schreiben begleiten.
*Dieser Artikel wurde mithilfe einer maschinellen Übersetzungssoftware übersetzt und vor der Veröffentlichung kurz überarbeitet.
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